Satzung

Vereinssatzung

Sportverein Holzheim 1947 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „SV Holzheim 1947 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Holzheim und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

b)Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen, Festlichkeiten, usw.,

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, steht auf demokratischer Grundlage und ist politisch und konfessionell neutral.

§2 Mitgliedschaft

(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. aktiven und passiven Mitgliedern.

(3) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt. Es besteht die Möglichkeit, Mitgliedern, welche dem Verein langjährig angehört haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung

§3 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

(1) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.

(2) Der Vereinsausschuss kann einen Finanz- und Haushaltsplan aufstellen, der der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Der Vereinsausschuss sowie die einzelnen Abteilungskassierer verpflichten sich, nach diesem Finanz- und Haushaltsplan zu handeln.

(3) Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.

(4) Den Vorstand bilden: Vorsitzender Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, Vorsitzender Finanzen, Vorsitzender Organisation

(5) Den Vereinsausschuss bilden: Der Vorstand und die Abteilungsleiter. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

(6) Alle drei Vorsitzende vertreten, und zwar jeder mit Alleinvertretungsmacht, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des §3 Ziffer 2 ist hierbei nicht erforderlich.

(7) Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen.

(8) Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich zu Protokoll zu nehmen und von einem Vorsitzenden gemäß §3 Ziffer 4 zu unterzeichnen. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann:

a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten,

b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.

(9) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(10) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch nach §3 Nr. 26a EStG pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(11) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach §3 Ziffer 10 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

§4 Eintritt, Austritt, Ausschluss

(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsausschuss.

(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnungen 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben oder allenfallsigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

(3) Der Ausschluss erfolgt:

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen,

b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen – gerechnet von der Zustellung des Ausschusses an – das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.

Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§5 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimmen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung der Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.

(2) Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.

(3) Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag können in jeder Mitgliederversammlung geändert werden. Für Jugendliche und Erwerbslose sind die Beiträge und Gebühren zu ermäßigen. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen.

§6 Versammlungen und Geschäftsjahr

(1) Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:

a) eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung,

b) außerordentliche Mitgliederversammlung,

c) Mitglieder-Monatsversammlung

(2) Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf anträgt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch Anschlag im Vereinslokal und durch Ortsanschlag mindestens 5 Tage vorher bekanntzugeben. Mitgliederversammlungen sollen jeden Monat stattfinden. Sie sind mindestens 3 Tage vorher durch Anschlag bekanntzugeben.

(4) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahresversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zweidrittelmehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen.

(5) In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist:

a) vom Vereinsausschuss über Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen.

b)Neuwahl des Vereinsausschusses vorzunehmen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

c) Über den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.

(6) Der Vereinsausschuss wird für 3 Jahre gewählt und bleibt über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt.

(7) Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres,

b) Satzungsänderungen,

c) Auflösung des Vereins,

d) Auflösung einer Vereinsabteilung.

Über die vorstehenden (a bis d) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.

(8) Die Mitgliederversammlungen dienen:

a) zur Beschlussfassung der Ausgaben,

b) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,

c) zur Erledigung von Berufungen gegen Vereinsausschluss-Beschlüsse.

§7 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzliche zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

(5) Die Abteilungen können eigenes Vermögen bilden, dürfen jedoch ohne Zustimmung des Vereinsausschusses keine Verbindlichkeiten eingehen.

§8 Auflösung

(1) Das Vermögen des Hauptvereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.

(2) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse verbleibende Aktivvermögen fällt dem Bayerischen Landes-Sportverband zu, oder für den Fall, dass derselbe ablehnt, der Gemeinde Holzheim mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

§9 Datenschutzrichtlinie des Sportvereins Holzheim 1947 e.V.

Diese datenschutzrechtliche Information nach Art. 13 DSGVO gilt für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Die separate Datenschutzerklärung zur Erhebung personenbezogener Daten über die Webseite des Vereins (www.svholzheim.de) wird auf der genannten Internetseite für die Besucher der Webseite bereitgestellt.

1. Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist der Vorstand Finanzen des Sportverein Holzheim 1947 e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB, Vorsitzender Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, Vorsitzender Finanzen, Vorsitzender Organisation ; E-Mail: vorstand@svholzheim.de

2. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Schiedsrichtern) digital gespeichert:

Benennung der Datenkategorien, u.a. Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit

Die in der Beitrittserklärung für Mitglieder erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet. Sie werden zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, zur Organisation des Sportbetriebes, des Beitragseinzuges, der Übermittlung von Vereinsinformationen, der Einladung zu Versammlungen durch den Verein verarbeitet und genutzt.

Eine Übermittlung von Teilen dieser Daten an die jeweiligen Sportfachverbände und den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) findet nur im Rahmen der in den Satzungen der Fachverbände bzw. des BLSV festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zweck der Mitgliederverwaltung, zum Zwecke der Organisation eines Spiel- bzw. Wettkampfbetriebes und zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln. Eine Datenübermittlung an Dritte, außerhalb der Fachverbände und des BLSV, findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.

Ferner werden personenbezogene Daten zur Teilnahme am Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb der Landesfachverbände an diese weitergeleitet.

E-Mail-Adresse und Telefonnummer (soweit erhoben) werden vom Sportverein Holzheim zum Zwecke der Kommunikation genutzt. Eine Übermittlung von E-Mail-Adresse und Telefonnummer, wird weder an den BLSV oder die Fachverbände noch an Dritte vorgenommen.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Beabsichtigt der Sportverein Holzheim, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so informiert er vor dieser Weiterverarbeitung die betroffenen Personen über diesen anderen Zweck und holt sich ggf. die entsprechenden Einwilligungen.

Weitere mögliche Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden könnten:

Verarbeitung der Daten von Beschäftigten (z.B. Lohnabrechnung)

Verarbeitung der Daten der Übungsleiter und Weitergabe der Lizenzen (mit Daten) zum Erhalt von Förderungen

Betrieb der Webseite (ggf. über Hosting-Dienstleister)

Erstellung von Statistiken

Videoüberwachung

Ehrungen/ Jubiläen/ Geburtstagsgratulation

3. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1b DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und um die Teilnahme am Spielbetrieb der Fachverbände.

Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1a DSGVO.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen oder regionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (Artikel 6 Abs. 1f DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern von sportbezogenen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie sportlichen Ereignissen auf der Webseite des Vereines oder sonstigen Vereinspublikationen   veröffentlicht und an die Presse zum Zwecke der Veröffentlichung ohne spezielle Einwilligung weitergegeben.

Abbildungen von genannten Einzelpersonen und identifizierbaren Gruppen hingegen bedürfen einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

4. Die Empfänger und Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Zugriff auf personenbezogene Daten haben beim Sportverein Holzheim nur solche Personen, die diese Daten zur Durchführung ihrer Aufgaben innerhalb der verantwortlichen Stelle benötigen, die über die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz informiert sind und sich gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet haben, diese einzuhalten. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt nach Art. 6. Abs. 1 EU-DSGVO, jeweils nur in dem Umfang, der für die Durchführung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Sportverein Holzheim, als verantwortlicher Stelle, und dem Mitglied (Beschäftigter, Trainer, Übungsleiter) als Betroffenem, erforderlich ist.

Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert.

Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu satzungsgemäßen Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV und zur Versicherung der Mitglieder.

Aus dem Betreiben bestimmter Sportarten Fußball, Tischtennis, Kegeln, Reiten und Damengymnastik im Verein ergibt sich eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden BLSV usw. Für deren satzungsgemäße Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Spiel- und Wettkampfbetriebes (Erwerb von Lizenzen, Wertungskarten, Spielerpässe, sonstige Teilnahmeberechtigungen) werden die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an die Raiffeisenbank Aschberg weitergeleitet.

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Schiedsrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren (z.B. für die Mitgliederversammlung).

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Die von der verantwortlichen Stelle eingeschalteten Dienstleister haben ihren Sitz und betreiben ihre IT-Infrastruktur ausschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Dies gilt auch für eine eventuelle Nutzung von Cloud-basierenden Diensten. Mit den Dienstleistern bestehen Verträge die die Datenschutz- und Datensicherheits-Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) und der EU-DSGVO entsprechen. Auch im Falle der Einschaltung von externen Dienstleistern bleibt der Sportverein Holzheim die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle.

Weitere mögliche Empfänger von personenbezogenen Daten:

Gemeinde/Landratsamt/ Kreisverwaltungsbehörden

Kooperationspartner (Kindergärten, Schulen, Gesundheitsamt etc.)

Sozialversicherungsträger

andere Auftragsverarbeiter (mit AV-Vertrag)

5.Speicherdauer und Speicherfristen

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.

Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zu einer Mannschaft, besondere sportliche Erfolge oder Ereignisse, an denen die betroffene Person (Benennung erfolgt individuell) mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften zugrunde. Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

6. Rechte der betroffenen Personen

Der betroffenen Person (Mitglied, Funktionsträger, Übungseiter, Trainer, Schiedsrichter) stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:

Recht auf Auskunft:

Jede betroffene Person kann Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über ihre vom Sportverein Holzheim verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Im Auskunftsantrag sollte das Anliegen präzisiert werden, um dem Verein das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Unter bestimmten Umständen kann das Auskunftsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 34 BDSG und Art. 10 BayDSG) eingeschränkt sein.

2) Recht auf Berichtigung:

Die betroffene Person hat das Recht auf Berichtigung fehlerhafter Daten nach Art. 16 DSGVO.

3) Recht auf Löschung:

Die betroffene Person kann unter den Bedingungen des Art. 17 DSGVO die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit nicht rechtliche Regelungen entgegenstehen.

4) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Die betroffene Person haben im Rahmen der Vorgaben des Art. 18 DSGVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu verlangen.

5) Recht auf Datenübertragbarkeit

Die betroffene Person hat das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO.

6) Recht auf Widerspruch:

Die betroffene Person hat nach Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit das Recht, der Speicherung der Daten, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für bestimmte Zeiträume vorgehalten werden müssen, im Rahmen der Vorgaben der DSGVO für die Zukunft zu widersprechen.

Wenn personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, hat die betroffene Person das Recht, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber zu widerrufen.

Ein Widerruf ist per E-Mail an vorstand@svholzheim.de zu richten.

7) Recht auf Beschwerde:

Wenn die betroffene Person der Auffassung ist, dass der Sportverein Holzheim bei der Verarbeitung ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet hat, kann sie sich nach Artikel 77 DSGVO mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, wenden.

Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Beschränkungen aus §§ 34, 35 BDSG.

Stand: 25.11.2018

§ 10 Schlussbestimmungen

Die Satzungen treten nach Genehmigung durch den Bayerischen Landes-Sportverband (bei eingetragenen Vereinen auch durch das Registergericht) und durch den Versammlungsbeschluss vom 25. Februar 1999 in Kraft.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung von 19.04.2015 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung von 03.12.2017 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 25.11.2018 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 13.09.2020 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Holzheim, 13.09.2020